Garantievoraussetzungen SECON-Technologie

Rechtliche Hinweise

Präambel

 

Sievert produziert und liefert einen Fugenmörtel unter der Bezeichnung S-FM, der mit innovativer und patentierter SECON® - Bindemitteltechnologie Verblendfassaden gegen Auslaugungen und Ausblühungen aus dem Fugenmörtel heraus schützt (nachfolgend „Fugenmörtel“ genannt). Zu diesem Fugenmörtel gibt die Sievert gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung folgende Garantie:

 

 

§ 1

Gegenstand der Garantie

 

Gegenstand der Garantie ist der von Sievert gelieferte und durch den Fachhandwerker nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben verarbeitete Fugenmörtel. Die Herstellervorgaben können den Produktdatenblättern sowie den im Internet unter www.quick-mix.de abrufbaren Verarbeitungshinweisen entnommen werden. Hierbei wird jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere die Verarbeitungshinweise im Einzelfall auf Vollständigkeit geprüft werden müssen, so sind bei Ausführung der Arbeiten die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geltenden Planungs- und Ausführungsgrundsätze zu beachten sowie die weiterhin gültigen baurechtlichen Regelwerke, projektbezogenen Gegebenheiten einzuhalten und gegebenenfalls nicht  aufgeführ-

 

 

te Nebenarbeiten zu berücksichtigen. Die Verarbeitungshinweise ersetzen insoweit keine Planung und Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Bauvorhabens.

 

 

§ 2

Umfang und Dauer der Garantie

 

1.      Die Garantie umfasst für die Dauer von 10 Jahren den Schutz der Verblendfassade für den der Fugenmörtel eingesetzt wurde vor Auslaugungen und Ausblühungen, die ihren Ursprung im Fugenmörtel haben. Die Garantie umfasst ausdrücklich nicht Auslaugungen und Ausblühungen sowie Veränderungen des optischen Eindrucks, die durch andere Einflüsse als den verwendeten Fugenmörtel entstehen können, beispielsweise Verarbeitung entgegen den handwerklichen Regeln entsprechend dem Stand der Technik und den Sievert Verarbeitungsvorgaben, dem verfugten Steinmaterial, konstruktiven Mängeln, unzureichendem Schutz der Wandkonstruktion vor Feuchtigkeit, Verwitterung, mikrobiellem Bewuchs oder Fremdeinwirkung.

 

2.      Diese Garantie gilt nur für vom Fachhandwerker ausgeführte Verfugarbeiten mit dem Fugenmörtel in Deutschland und Benelux.

 

3.      Die Garantiefrist beginnt mit Beendigung der Verfugarbeiten am Bauvorhaben, für das die Garantie übernommen wird.

 

 

§ 3

Garantievoraussetzungen

 

1.      Eine Garantie wird nur übernommen, wenn das Bauvorhaben zuvor vom Fachhandwerker bei Sievert online unter www.secon.tech angemeldet wurde. Die Anmeldung kann bis 8 Wochen nach Beendigung der Verfugarbeiten an der Baustelle erfolgen.

 

2.      Unvollständige, mangelhafte, falsche oder irreführende Angaben bei der Anmeldung des Bauvorhabens führen zum Erlöschen der Garantie. Die für die Anmeldung erforderlichen Mindestangaben enthalten neben den Adressdaten des  Fachhandwerkers die Adressdaten des Bauvorhabens, des Eigentümers sowie Daten zum an der Verblendschale eingesetzten Fugen- und V.O.R Mauermörtel. Sievert behält sich vor, im Einzelfall weitere Daten anzufordern. Der Fachhandwerker versichert, dass er datenschutzrechtlich zur Weitergabe dieser Daten berechtigt ist.


 

3.      Eine Garantie wird nur übernommen, wenn das Aufmauern der Verblendschale mit einem für das Saugverhalten des verarbeiteten Vormauerziegels geeignetem V.O.R. Mauermörtel der Firma Sievert in Kombination mit dem S-FM Fugenmörtel erfolgt ist.

 

4.      Sievert prüft nicht, ob bezogen auf das Bauvorhaben Umstände vorliegen, die aus fachlichen Gründen gegen eine Verwendung des Fugenmörtels sprechen oder die es nahelegen, dass es zu einem Schaden kommt. 

 

5.      Die Garantie wird nur übernommen gegenüber Fachunternehmen, die über die entsprechende Fach- und Sachkunde zur Verarbeitung des Fugenmörtels verfügen. Mit der Anmeldung versichert dies der Fachhandwerker, ohne dass Sievert zu einer Überprüfung verpflichtet ist.

 

6.      Ansprüche aus dieser Garantie setzen ferner voraus, dass der Fachhandwerker Sievert im Rahmen der Onlineanmeldung eine Kopie bzw. einen Scan des Lieferscheins sowie des Rechnungsbelegs des Fachhandelspartners zukommen lässt, von welchem der S-FM Fugenmörtel und V.O.R. Mauermörtel bezogen wurde. Die Kosten einer eventuell erforderlichen Prüfung des Garantieanspruchs übernimmt der Fachhandwerker.

 

 

§ 4

Garantieleistung/ Haftungsbeschränkungen

 

1.      Die Nachweispflicht für einen Garantielfall trägt der  Fachhandwerker. Hierbei hat der  Fachhandwerker den Nachweis zu erbringen, dass die innerhalb der Garantiefrist aufgetretene Auslaugung bzw. Ausblühung  aus dem verarbeiteten Fugenmörtel  stammt und die Ursache ausschließlich in der Zusammensetzung des Fugenmörtels liegt.

2.      Bei einem als berechtigt geltend gemachtem Garantiefall umfasst die Garantieleistung, dass die betroffene Fassadenfläche durch Mitarbeiter der Sievert oder durch eine von Sievert beauftragte Fachfirma gereinigt wird und die Auslaugungen bzw. Ausblühungen optisch beseitigt werden. Sievert behält sich vor, je nach Umfang eines eventuellen Auftretens von Auslaugungen bzw. Ausblühungen, die betroffenen Fassadenteile stellenweise oder die Fassade als Ganzes zu reinigen. Die Garantieleistung führt zu keiner Verlängerung der Garantiefrist.

3.      Die Garantieleistung ist auf die Reinigung der Fassade von Auslaugungen und Ausblühungen beschränkt. Ersatzlieferungen von Fugenmörtel sind nicht Bestandteil der Garantieleistung und können aus der Garantiezusage nicht hergeleitet werden.

4.      Die Sievert haftet im Rahmen der Garantie nach dieser Vereinbarung nur für die Mangelfreiheit bezogen auf den Schutz der verarbeiteten Fugen mit dem Fugenmörtel bei Beachtung 


der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Herstellervorgaben sowie der im Zeitpunkt der Auslieferung des Fugenmörtels geltenden einschlägigen DIN-Normen. Für davon abweichende Ausführungen übernimmt Sievert keine Haftung.

5.      Sievert haftet nicht dafür, dass die Planung und Ausführung der Verfugung den vorstehend beschriebenen Grundsätzen entspricht.

6.      Sievert haftet ferner nicht, wenn die Verarbeitung nicht durch den Fachhandwerker durchgeführt wird.

7.      Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Endkunden gegenüber dem  Fachhandwerker  werden durch diese Garantie nicht berührt. Diese Garantiezusage berührt in keiner Weise die gesetzliche Gewährleistung des  Fachhandwerkers gegenüber seinem Endkunden.

 

 

§ 5

Dauer des Vertrages

 

1.      Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

2.      Beide Seiten sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Bereits ausgeführte, begonnene oder Bauvorhaben, die Sievert bereits vom Fachhandwerker gemeldet wurden, bleiben von der Kündigung unberührt.

 

3.      Beiden Parteien steht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

 

4.      Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner gegen die Konditionen dieses Garantievertrages verstößt.

 

 

§ 6

Sonstiges

 

1.      Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sievert, einsehbar unter www.sievert.de.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fachhandwerkers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sievert ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn Sievert in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fach-



handwerkers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder die Sievert auf ein Schreiben Bezug nimmt, das abweichende Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist.

 

2.      Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

3.      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für Lieferung und Bezahlung ist Osnabrück.

 

 

Gerichtsstand ist Osnabrück.