Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Unternehmensgruppe Sievert SE sowie deren Beteiligungs-Gesellschaften („Besteller“) mit ihren Vertragspartnern („Lieferanten“) in der Fassung von I-2020
1. Gültigkeit der Bedingungen des Bestellers
(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen von uns als Besteller/Käufer und sind in den Inhalt aller Einkaufsverträge einbezogen. Ihre Änderung oder Außerkraftsetzung insgesamt oder teilweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (im weiteren auch „Lieferant“) wird hiermit widersprochen. Dies gilt allerdings nicht für Erklärungen des Lieferanten über den einfachen Eigentumsvorbehalt an von ihm gelieferten Waren. Ein Konzernvorbehalt sowie eine Verpflichtung des Bestellers zur Weiterleitung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
(3) Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
(4) Aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung/Ware seitens des Bestellers kann nicht die Wirksamkeit der Bedingungen des Lieferanten hergeleitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn dem Besteller die abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.
(5) Mit der Auftragsannahme erkennt der Lieferant die vorliegenden Einkaufsbedingungen verbindlich auch für alle zukünftigen Geschäfte und Lieferungen an.
(6) Rechte, die dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2.Liefervertrag/Lieferabruf
(1) Der Liefervertrag kommt durch jeweils schriftliche Bestellung und eine dem entsprechende schriftliche Annahmebestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur nach vorheriger schriftlicher Einigung möglich.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadenersatzansprüche zustehen.
(3) Der Besteller kann –solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hataus triftigem Grund und im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen und/oder Erweiterungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten) einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.
(4) Für Lieferabrufe gilt Abs. 1 entsprechend. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche ab Zugang schriftlich widerspricht.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und Mustern, die im Zusammenhang mit einer Bestellung übergeben werden, behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden und sind geheimzuhalten. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung, bzw. zum entsprechend bezeichneten Zweck zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an den Besteller unaufgefordert zurückzugeben.
(6) Sofern der Besteller Zeichnungen, Mustern, Berechnungen oder sonstigen technischen Unterlagen des Lieferanten zustimmt, wird dadurch die alleinige Verantwortung des Lieferanten für seine Lieferung und/oder Leistung nicht berührt.
(7) Sämtliche Angaben, die der Besteller in der Bestellung vornimmt, stellen Beschaffungsangaben im Sinne des Gesetzes dar.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller vor jeder Inanspruchnahme Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch die Benutzung oder den Weiterverkauf der gelieferten Waren oder die Nutzung der Leistungen freizustellen.
(9) Der Lieferant darf Unteraufträge nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erteilen. Sollte die Zustimmung erklärt werden, hat der Lieferant den Subunternehmer bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die der Lieferant selbst gegenüber dem Besteller übernommen hat.
3. Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise incl. sämtlicher Nebenkosten. Sie verstehen sich frei Empfangstelle einschließlich Zoll-, Abgabe-, Verpackungs- und Frachtkosten, jedoch zuzüglich der Mehrwertsteuer.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet jede Preissenkung (z. B. wegen veränderter Marktverhältnisse usw.) während der Vertragslaufzeit unaufgefordert für den Besteller wirksam werden zu lassen.
(3) Bei Abrufaufträgen ist die Angabe der Gesamtmenge vom Besteller in der Regel geschätzt und unverbindlich. Ihr Über- oder Unterschreiten berechtigt nicht zu Preisänderungen.
(4) Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt.
(5) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, trägt der Lieferant die Kosten für etwaige Versicherungen wie z. B. Transport, Bruch, Feuer, Diebstahl, Wasser- und sonstige Schäden etc.
4. Liefertermine und Leistungstermine, Vertragsstrafe
(1) Je nach Ausgestaltung sind die in der schriftlichen Bestellung , in der schriftlichen Annahmebestätigung oder im Abruf angegebenen Liefertermine verbindlich und fix. Bei Überschreitung der Termine durch den Lieferanten befindet sich dieser aufgrund der kalendarischen Bestimmung ohne weitere Mahnung -ausgenommen höhere Gewalt- im Verzug. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist das Erbringen der Leistung/Eingang des Liefergegenstandes am vereinbarten Erfüllungsort, in sonstigen Fällen die Mitteilung über die rechtzeitige Bereitstellung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn ihm erkennbar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
(3) Insbesondere solange und soweit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Lieferung wegen einer durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für den Besteller nicht mehr verwertbar ist, ist dieser zur Abnahme nicht verpflichtet. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche gegen den Besteller erwachsen dadurch nicht.
(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere kann der Besteller aufgrund der Terminfixierung ohne Nachfristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen(§ 376 HGB).
(5) Unabhängig hiervon ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Vertragswertes zu verlangen, sofern der Lieferant dem Besteller nicht nachweist, dass der Schaden niedriger ist.
(6) Der Besteller hat das Recht, den Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe noch bis zum Zeitpunkt des letzten Zahlungstermins – mindestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abnahme – zu verlangen, auch wenn er die verspätete Lieferung/Leistung ohne besonderen Vorbehalt angenommen hat.
(7) Sofern Teillieferungen nicht vorgesehen sind, werden diese nur unter schriftlicher Zustimmung des Bestellers anerkannt.
(8) Eine vorzeitige Lieferung darf nur erfolgen, wenn das schriftliche Einverständnis des Bestellers vorliegt.
(9) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu beliefern, wenn dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Unabhängig davon sind derartige Gründe dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
5. Kündigung
(1) Die Beauftragung mit Werk-(§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen(§ 651 BGB) kann vom Besteller jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferungsleistung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung aus einem wichtigen Grund, den der Lieferant zu vertreten hat, so bleiben Schadensersatzansprüche des Bestellers unberührt. Insbesondere hat der Lieferant in diesem Fall entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Wird aus einem wichtigen Grund, den der Besteller zu vertreten hat, gekündigt, wird dem Lieferant als pauschale Vergütung der bislang erbrachten Leistungen ein Betrag von 5% des Auftragswertes erstattet, es sei denn, der Lieferant kann ihm tatsächlich entstandene höhere Aufwendungen nachweisen.
(2) Von der Bestellung von Waren kann der Besteller jederzeit aus wichtigem Grund zurücktreten, nachdem er dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
(3) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn es zu einer Verspätung oder Schlechtleistung durch den Lieferanten gekommen ist. Eine Fristsetzung im Sinne des vorgenannten Absatzes ist dann nicht erforderlich, wenn der Lieferant gegen ihm obliegende Schutzpflichten verstoßen hat.
6.Erfüllungsort, Versandanzeigen und Lieferscheine
(1) Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist die vom Besteller angegebene Empfangsstelle. Dem Besteller ist die Versandanzeige unverzüglich nach Versand unter Angabe des Geschäftszeichens des Bestellers, der Auftrags-Nr. des Bestellers, des Auftragdatums, der genauen Bezeichnung der Ware bzw. des Liefergegenstandes, der Menge, des Gewichts und der Art und Weise der Verpackung, sowie die Anlieferstelle mit gesonderter Post oder fernkopiert zuzusenden. Unter Hinweis auf Ziffer 4 Abs. 7 gilt, dass Teil- oder Restlieferungen besonders auszuweisen sind.
(2) Vom Besteller abgezeichnete Lieferscheine(ggf. auch Versandanzeigen) gelten lediglich als Empfangsbestätigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Vertrages.
7. Gefahrübergang/Gefahrtragung
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Ware der Lieferant.
(2) Sofern zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden, oder die unter Ziffer 6 genannten Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
(3) Auch wenn Lieferungen entgegen der Modalitäten der vorstehenden Ziffer 3 Abs. 1 nicht frachtfrei geliefert werden sollten, trägt der Lieferant bis zur Abnahme der Lieferung die Gefahr.
8. Entgegennahme und Abnahme
(1) Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Streiks sowie Aussperrungen oder aber sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller, die Entgegennahme der Ware/Leistung für die Dauer der Störung hinauszuschieben.
(2) Die Abnahme erfolgt, sofern die Ware/Lieferung vertragsgemäß ist, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme.
(3) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Besteller die Rücksendung der zuviel gelieferten Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor.
(4) Aus der eventuellen Bereitschaft des Lieferanten, angebotene Teile kostenlos zu bevorraten, entstehen dem Besteller keine Abnahmeverpflichtungen.
(5) Zahlungen des Bestellers bedeuten nicht, dass der Liefergegenstand von diesem abgenommen ist.
9. Gewährleistung
(1) Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme durch den Endabnehmer, höchstens jedoch 3 Jahre ab Abnahme vom Lieferanten.
(2) Sofern die gelieferte Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet wird, beträgt die Gewährleistungsfrist im Gegensatz zur vorstehenden Regelung 5 Jahre und beginnt ebenfalls mit der Abnahme der gelieferten Ware durch den Endabnehmer. Die Gewährleistungsfrist beträgt auch in diesem Fall höchstens 6 Jahre ab Abnahme vom Lieferanten.
(3) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen und Waren am Tage der Lieferung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften sowie Richtlinien von Gesetzgebern, Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Dies schließt insbesondere auch die Beachtung der einschlägigen Festlegungen der jeweils gültigen DIN- und/oder VDE-Normen sowie der sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen nebst Unfallverhütungsvorschriften ein(beachte auch Ziffer 15). Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch eine gegebene Zustimmung nicht eingeschränkt. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung bestehen, hat der Lieferant dieses unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Sämtliche Angaben über den gelieferten Gegenstand in Prospekten, Werbemitteln etc. sind als vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes anzusehen.
(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang zu. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung trägt der Lieferant alle hierzu erforderlichen Aufwendungen und Nebenkosten(siehe auch Abs. 6). Das Recht auf Schadenersatz behält sich der Besteller ausdrücklich vor.
(6) Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet von dessen Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
(7) Nebenkosten sind sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung/ Auswechselung entstehenden Kosten wie z. B. Transportkosten, Kosten für notwendige Untersuchungen, Aus- und Einbaukosten, sonstige Arbeits- und Materialkosten, Versandkosten etc.
(8) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel, sofern es sich nicht um einen offenkundigen Mangel handelt
(9) Der Lieferant trägt im Gewährleistungsfall sämtliche Kosten, die notwendig sind, um eine vertragsgemäße Belieferung der Kunden des Bestellers zu gewährleisten(z. B. Kosten für Sortierung, Qualitätsanalysen, Nacharbeit, Ausfallzeiten, Bearbeitung, Montage, Demontage, Sonderfrachten usw.). Der Besteller wird diese Maßnahmen -wenn möglich- vorher mit dem Lieferanten abstimmen. Ihm steht jedoch das Recht zu, darüber im Einzelfall nach entsprechender Anhörung des Lieferanten selbst zu entscheiden, um die Aufrechterhaltung der Belieferung der Kunden des Bestellers zu gewährleisten.
10. Produkthaftung
(1) Wird der Besteller wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Produkte in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die gelieferten Produkte verursacht ist. Dies gilt auch für die Kosten einer vorsorglichen Austausch- und Rückrufaktion.
(2) Alternativ kann der Besteller verlangen, soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und dieser im Außenverhältnis selbst haftet.
(3) Eine Ersatzpflicht des Lieferanten für einen Drittschaden ist ausgeschlossen, soweit der Besteller die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
(4) Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadenabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Liefergegenstände –soweit möglich- so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
(5) Der Lieferant hat eine angemessene Versicherung(Produkthaftpflichtversicherung) abzuschließen und dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und dem Besteller diese nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird, soweit es der Besteller für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Besteller abschließen.
(7) Für die Erfüllung der gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften(siehe auch Ziffer 9 Abs. 3) ist der Lieferant allein verantwortlich. Er haftet dafür, dass die Teile, die ihm angeboten und geliefert werden, ebenfalls diesen Vorschriften entsprechen.
(8) Durch den Lieferanten oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen.
(9) Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regeln in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend über Gründe und Umfang der Ersatzpflicht informieren und ihm Gelegenheit zur Untersuchung und Stellungnahme geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich Lieferant und Besteller im Rahmen des Möglichen miteinander abstimmen.
11. Zahlungen, Rechnungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Rechnungen sind getrennt von der Lieferung einzureichen. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen zumindest das Geschäftszeichen des Bestellers, die Auftrags-/Bestellnummer, das Auftragsdatum, die Bestellpositionen und Warenbezeichnung nebst Mengenangabe sowie neben dem Gesamtpreis auch die Einzelpreise ausweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, insbesondere gerät der Besteller nicht in Zahlungsverzug, solange ihm eine den vorstehenden Spezifikationen genügende Rechnung nicht vorliegt.
(2) Zahlungen erfolgen per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug. Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofristen ist das Datum des Rechnungseingangs maßgebend. Erfolgt die Anlieferung der Ware nach dem Rechnungszugang, gilt der Eingangstag der Ware.
(3) Der Besteller ist berechtigt, diskontfähige Akzepte unter Vergütung der Wechselsteuer und eines angemessenen Diskontsatzes in Zahlung zu geben.
(4) Zahlungen erfolgen in jedem Falle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung.
(5) Sofern ausnahmsweise Anzahlungen vereinbart werden, erfolgen sie nur gegen Bankbürgschaft nach den Bedingungen des Bestellers.
(6 ) Erfüllungsort für Zahlungen ist Osnabrück.
(7) Der Besteller ist berechtigt, mit Ansprüchen anderer mit dem Besteller gesellschaftlich verbundener Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandten Gesellschaften(§15 AktG) gegen alle Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, sofern nicht eine Aufrechnung gesetzlich ausgeschlossen ist. Die vorgenannten Gesellschaften können ihrerseits mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils vorliegenden Geschäft aufrechnen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
(8) Entsprechend können Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.
(9) Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur dann zulässig, wenn diese vom Besteller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Abtretungen
Gegen den Besteller bestehende Forderungen dürfen nur mit dessen schriftlichem Einverständnis abgetreten werden.
13. Sicherheitsdatenblätter, Vermarktungsbeschränkungen
(1) Soweit für die vom Lieferanten gelieferten Materialien, Waren etc. aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Zurverfügungstellung eines EUSicherheitsdatenblatts oder eines sonstigen Datenblatts vorgeschrieben ist, muss dies bei Bestellung zusammen mit der Annahmebestätigung(siehe Ziffer 2 Abs. 1) dem Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei der Lieferung von Gefahrstoffen. Hier sind dem Besteller umfassende Produktinformationen nebst Sicherheitsdatenblättern zu übermitteln.
(2) Das gleiche gilt für Informationen bezüglich eventuell gesetzlich vorgeschriebener Vermarktungsbeschränkungen.
(3) Bei Änderungen des Produktes/der Ware im Rahmen der Modalitäten der Ziffer 2 Abs. 3 sind dem Besteller die aktualisierten Unterlagen im Sinne der vorstehenden Absätze unverzüglich zuzusenden.
14. Umwelt- und Sicherheitsanforderung
(1) Bezüglich der gelieferten Leistung sind die umwelt- und sicherheitstechnischen Vorschriften des Herstellungs- und Empfängerlandes einzuhalten.
(2) Die Einhaltung aller gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe durch den Lieferanten ist zwingend erforderlich.
(3) Der Lieferant hat über die notwendigen Genehmigungen für seine Prozesse und Anlagen zu verfügen und auf Verlangen vorzuweisen. Auf Ziffer 9 Abs. 3 wird ausdrücklich verwiesen.
15. Leistungserbringung auf unserem Betriebsgelände
(1) Werden Leistungen/Waren auf dem Betriebsgelände des Bestellers erbracht bzw. angeliefert, ohne dass eine genaue Stundenvorgabe besteht, wird der Lieferant sicherstellen, dass dies – soweit als möglich- während der üblichen Geschäftszeit des Bestellers geschieht.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine oder in seinem Auftrag tätigen Mitarbeiter die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am jeweiligen Tätigkeitsort beachten.
(3) Der Lieferant ist für die Erfüllung aller gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen seinen Mitarbeitern gegenüber allein verantwortlich und stellt den Besteller hiermit im Innenverhältnis von sämtlichen aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften resultierender Ansprüche frei.
(4) Beim Betreten und Befahren des Betriebsgeländes des Bestellers ist den Anweisungen des Fachpersonals Folge zu leisten. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Der Besteller und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
16. Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
(3) Ergänzend zu den Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für alle vertraglichen Beziehungen diejenigen Regelungen des deutschen Rechts, die zwischen Inländern zur Anwendung gelangen.
(4) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück.